Das OLG München hat am 30.08.2017 in einem Streitfall, bei dem es zu einem Wasserschaden in einer Dusche ohne Duschtasse/-becken kam, entschieden, dass ein begründeter Leistungsanspruch nur besteht, wenn eine mit dem Rohrleitungssystem fest verbundene Einrichtung (Duschtasse/-becken) vorhanden ist. (OLG München; Hinweisbeschluss vom 30.08.2017; AZ: 25 U 1728/17).