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Die Erbschaftssteuerfreiheit bei über Kreuz abgeschlossenen Risikolebensversicherungen beruht darauf, dass der Versicherungsnehmer gleichzeitig Bezugsberechtigter und Beitragszahler ist. Dann gilt bei Auszahlung der Versicherungsleistung aufgrund Tod der versicherten Person: 1. Eigener Anspruch da eigener Vertrag 2. Kein Erwerb von Todes wegen (§ 3 ErbStG) 3. Somit keine Erbschaftsteuer Der kritische Punkt