Mit Wirkung ab 2020 wird die bisher geltende Freigrenze in einen Freibetrag umgewandelt. Das bedeutet, dass künftige Leistungen aus Versorgungsbezügen nur insoweit einer Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterworfen werden, als sie den monatlichen Freibetrag von 159,25 € übersteigen. Bleiben die Zahlungen aus Vorsorgebezügen unterhalb des Freibetrages, fallen somit dafür keine Krankenversicherungsbeiträge an.
In der Krankenversicherung pflichtversicherte Rentner haben ihre Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich als beitragspflichtige Einnahmen der Kranken und Pflegeversicherung zu unterwerfen. Der Rentner trägt hiervon die Hälfte des gesetzlichen Beitragssatzes. Ebenso wie gesetzliche Rentenzahlungen sind auch „der Rente vergleichbare Einnahmen“ beitragspflichtig. Hierzu gehören regelmäßige Renten aus der betrieblichen Altersvorsorge, d. h. Versorgungsbezüge, wie zum Beispiel Betriebsrenten oder Leistungen aus Direktversicherungen. Diese Vorsorgebezüge waren bisher nach Überschreiten einer Freigrenze in vollem Umfang beitragspflichtig wobei der Rentner den darauf entfallenden Beitrag allein zu tragen hat. Gelten soll dies allerdings nicht für die Pflegeversicherung. Hier gilt weiterhin eine Freigrenze.
Für den Fall, dass zum Beispiel Leistungen aus einer Direktversicherung nicht als monatliche Rentenzahlungen, sondern kapitalisiert und in einem Beitrag ausgezahlt werden, ist der Auszahlungsbetrag rechnerisch auf zehn Jahre zu verteilen und nach Überschreiten des Grenzbetrags mit dem monatlichen Anteil der Beitragspflicht zu unterwerfen.
Günter Pitzer
Fachwirt Finanzberatung (IHK)
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