Eine Serviceseite der StraFin GmbH & Co. KG. Finanz- und Versicherungsmakler

Unterschiede bei den D&O Versicherungen

Die D&O-Versicherung ist eine Berufshaftpflichtversicherung für Manager, Vorständen (auch bei Vereinen) und Aufsichtsräten
Allerdings hat auch dieser Schutz Grenzen. Grundsätzlich gibt es immer Probleme wenn die Pflichtverletzung "wissentlich" entstanden ist.
Es lohnt sich auf die Feinheiten in der Formulierung der Ausschlussbedingungen zu achten.

Die Rechtsprechung hat den Vorsatz (Dolus-Begriff) zur Abgrenzung in drei Stufen eingeteilt:
1.    Dolus directus 1. Grades („Absicht“): Die Absicht ist der zielgerichtete Wille, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen.
2.    Dolus directus 2. Grades („direkter Vorsatz“, „Wissentlichkeit“): Der Täter muss den Erfolg durch wissentliches Handeln herbeiführen. Dabei ist es nicht notwendig, dass der Erfolg das angestrebte Ziel (siehe Absicht) darstellt.
3.    Dolus eventualis („Eventual- oder bedingter Vorsatz“): Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der bedingte Vorsatz gegeben, wenn der Täter „den Taterfolg für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat“. Der Eventualvorsatz ist grundsätzlich ausreichend, um Vorsatz für eine Tat zu begründen.

Für den Vorsatz gilt – wie für die übrigen Tatbestandsmerkmale – das Simultanitätsprinzip. 
Das bedeutet, dass der Vorsatz bei Tatbegehung vorliegen muss, vgl. § 16 i.V.m. § 8 StGB. 
Der Täter muss demnach Kenntnis der vergangenen, und gegenwärtigen Tatbestandsmerkmale und Voraussicht vom künftigen Verlauf von Tathandlung und Taterfolg haben. 
Ein nur vor der Tat (lat. dolus antecedens) oder nach der Tat (lat. dolus subsequens) vorliegender Vorsatz genügt für die Annahme einer Vorsatztat nicht. 
Genauso wenig ist der sogenannte dolus generalis, nach dem es ausreichend sein soll, dass zu irgendeinem Zeitpunkt der Tatbegehung Vorsatz vorlag, ein Fall des Vorsatzes.


Welche Bedeutung hat dies auf die Auswahl der Versicherung?

Es macht schon einen Unterschied wie der Versicherer formuliert!

- der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Versicherungsfälle wegen wissentlicher Pflichtverletzung. ....oder
- der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen direkt vorsätzlicher Pflichtverletzung (dolus directus)...oder
- ob die Versicherung diesen Ausschluß aufhebt, wenn sich die verletzte Pflicht aus unternehmensinternem Recht ergibt

Wir achten bei der Auswahl des Versicherungsschutzes auf die Bausteine im Vertrag, welche dem Versicherer im Schadensfall Tür und Tor öffnen, die Regulierung zu erschweren oder gar zu versagen. Dazu gehört:
- ein eng gefassten Vorsatzausschluss
- die freie Wahl von Rechtsanwälten und Übernahme derer Honorare
- begrenzte Anzeigepflichten (Gefahrerhöhungen sollten benannt sein)
- lange Nachhaftungszeiten (sechs bis zehn Jahre), 
- breite Definition des Versicherungsfalls
- breite Übernahme vorbeugender Rechtskosten, Anfechtungs- und Zurechnungsverzicht, Kündigungsverzicht im Schaden sowie eine Kontinuitätsgarantie.


Sehr aufmerksam sollten Sie werden wenn der Versicherer folgendes definiert.

Ausgleich von vertraglichen Haftpflichtbestimmungen nur im Umfang von gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen:
Im Rahmen vieler Versicherungsbedingungen werden vertragliche Haftpflichtbestimmungen nur ersetzt, soweit diese nicht über den Umfang von gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen hinausgehen, § 1 Nr. 1 Absatz 3.
Top Bedingungen sehen diese Einschränkung nicht vor.

Keine Honorargarantie bei der Anwaltswahl:
Vielem Versicherungsbedingungen sehen grundsätzlich nur die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder entsprechenden in- oder ausländischen Gebührenordnungen vor. Darüber hinausgehende Kosten aufgrund von Honorarvereinbarungen sind nur vorgesehen,  soweit diese im Hinblick auf die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache angemessen sind.
Offen gesagt erhalten Sie einen Top spezialisierten Fachanwalt nur mit einer Honorarvereinbarung. Stundenhonorare von 350 € sind eher die Regel. Einige Policen bieten diese Vereinbarung.

Gerne zeige wir Ihnen die Unterschiede auf und erstellen Ihnen eine passendes Angebot. Kontaktieren Sie uns.
...oder leiten Sie den Artikel an einen Freund weiter.

Günter Pitzer (Geschäftsführer)
     Fachwirt Finanzberatung (IHK)K800 PitzerKopf
     Herrenmühlstr. 3 
     72336 Balingen  
     Te. 07433/2600634
     Fax 07433/2600635 
     info (at) stra-fin.de 


Wir erfüllen unsere gesetzlichen Vorgaben zur jährlichen Weiterbildungspflicht im Sinne des § 34 d Abs. 9 S. 2 GewO iVm § 7 Abs. 3 VersVermV.
Gerne können wir Ihnen die Nachweise auf Anfrage zusenden.

 Google Maps

 

Onlineberatung nach Terminvergabe:

Onlineberatung