Die in Berufsunfähigkeitsversicherungen verwendete Klausel, die den zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 90 Prozent als Schreibtischtätigkeit in Büro, Praxis oder Kanzlei vorgibt, ist intransparent und damit unwirksam.
Mit seinem Urteil vom 15.02.2017 (Az.: IV ZR 91/16) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass eine in der Berufsunfähigkeitsversicherung verwendete Klausel, die den zuletzt ausgeübten Beruf des Versicherungsnehmers unabhängig vom tatsächlichen Berufsbild abstrakt mit mindestens 90 Prozent als Schreibtischtätigkeit in Büro, Praxis oder Kanzlei zugrunde legt, wegen Verstoßes gegen das sogenannte Transparenzgebot unwirksam ist. Er bestätigte damit die vorangegangenen Entscheidungen des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts.
Wir erfüllen unsere gesetzlichen Vorgaben zur jährlichen Weiterbildungspflicht im Sinne des § 34 d Abs. 9 S. 2 GewO iVm § 7 Abs. 3 VersVermV. Gerne können wir Ihnen die Nachweise auf Anfrage zusenden.