Die Erbschaftssteuerfreiheit bei über Kreuz abgeschlossenen Risikolebensversicherungen beruht darauf, dass der Versicherungsnehmer gleichzeitig Bezugsberechtigter und Beitragszahler ist.
Dann gilt bei Auszahlung der Versicherungsleistung aufgrund Tod der versicherten Person:
1. Eigener Anspruch da eigener Vertrag
2. Kein Erwerb von Todes wegen (§ 3 ErbStG)
3. Somit keine Erbschaftsteuer
Der kritische Punkt liegt darin, wer die Versicherungsprämie bezahlt hat.
Das ist steuerlich entscheidend. Maßgeblich ist somit nicht nur der Vertrag an sich, sondern auch die wirtschaftliche Tragung der Prämien.
Wenn der Versicherungsnehmer die Prämie bezahlt, ist das klar sein Vertrag.
Wenn jemand anderes zahlt oder mit bezahlt, kann das als Schenkung / Erwerb von Todes wegen gewertet werden
Das ist das Problem beim Gemeinschaftskonto
A. beide Inhaber gelten anteilig als Beitragszahler
B. Die Auszahlung kann anteilig (z. B. 50 %) als Erbschaft gewertet werden
C. Das Finanzamt entschiedet wirtschaftlich – nicht formal.
D. Somit verbleibt dem Finanzamt insbesondere bei Ehegatten die Argumentation, „Ehegatte hat Prämien zu 50% „mitbezahlt“, somit wäre die anteilige Versicherungsleistung erbschaftssteuerpflichtig.
Stand 03-2026 habe ich keine höchstrichterliche BFH-Entscheidung gefunden, die explizit sagt:
„Gemeinschaftskonto ist erbschaftssteuerrechtlich unschädlich oder schädlich“
Fazit und Empfehlung
Die Steuerfreiheit im Sinne der Erbschaftssteuer ist nur sicher, wenn der Versicherungsnehmer allein wirtschaftlicher Beitragszahler ist.
Die Versicherungsprämien sollten daher vom Konto des Versicherungsnehmers gezahlt werden!
Bei bestehenden Versicherungen die noch über Gemeinschaftskonten bedient werden sollte dies geändert werden. In der Regel wird im Leistungsfall kontrolliert ob die Versicherungsprämien vom Versicherungsnehmer bezahlt wurden