Entsorgung einer Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem aktuellen Urteil den Weg für eine elegante Lösung des Problems freigemacht.


Kapitalgesellschaften können für ihre Gesellschafter, die zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft sind, durch Erteilung einer Pensionszusage eine Altersversorgung aufbauen und dabei Steuern sparen. Die Gesellschaft, z.B. eine GmbH, bildet für die Pensionsverpflichtung eine gewinnmindernde Rückstellung. Der Gesellschafter-Geschäftsführer muss die Pension erst versteuern, wenn er das vereinbarte Pensionsalter erreicht und die Pensionszahlungen beginnen.
Diese an sich positiven Wirkungen der Pensionszusage verkehren sich jedoch ins Gegenteil, wenn die GmbH-Anteile verkauft werden sollen. Der Erwerber der Anteile wird regelmäßig nicht bereit sein, die Pensionsverpflichtung gegenüber dem früheren Geschäftsführer zu übernehmen. Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer auf seinen Pensionsanspruch, um die GmbH-Anteile verkaufen zu können, verliert er nicht nur seine Altersversorgung, er muss außerdem den Wert des verlorenen Anspruchs als Arbeitslohn versteu¬ern, denn durch den Verzicht gilt der Pensionsanspruch als zugeflossen.
Die Lösung: Der Gesellschafter-Geschäftsführer gründet eine Pensions-GmbH, deren einziger Zweck die Auszahlung der künftigen Pensionsleistungen ist. Die Pensions-GmbH übernimmt die Pensionsverpflich¬tung gegen eine angemessene Ablösezahlung von der GmbH, die ursprünglich die Zusage erteilt hat. Diese kann nach der Übernahme ohne die Belastung durch die Pensionsverpflichtung veräußert werden.
Nach Ansicht des BFH führt die Übernahme der Pensionsverpflichtung nicht zu einem Zufluss von Arbeits lohn beim Pensionsberechtigten. Die Pensions-GmbH erteile keine neue Pensionszusage, sondern es werde lediglich der Schuldner der alten Zusage ausgetauscht. Damit kann die Pensionszusage ohne steuerliche Folgen für den Berechtigten auf die Pensions-GmbH übertragen werden.

(BMF 20.1.09, IV C 3 -S 2496/08/10011, IV C 5 – S 2333/07/0003, BStBl I 09, 273, Rz. 222) Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Pensionsberechtigte nicht ansteile der Zahlung an die Pensions-GmbH die Auszahlung der Ablösesumme an sich selbst verlangen kann.

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