Wieder haben wir eine neue Regelung in der bAV zu beachten. Der Paragraf 3 Satz 1 MiLoG definiert : „Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam.“ Dürfen nun gerade Geringverdiener keine Gehaltsumwandlung mehr machen?
Vorgesehene Begründung des Gesetzgebers zu § 3 Mindestlohngesetz (Unabdingbarkeit des Mindestlohns)
Der Mindestlohn darf nicht durch missbräuchliche Konstruktionen umgangen werden….. Die Vorschrift des Satzes 1 bestimmt deshalb, dass Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, insoweit unwirksam sind. Satz 1 lässt eine Entgeltumwandlung nach dem Betriebsrentengesetz unberührt; sie bleibt weiterhin möglich. Vereinbarungen nach § 1a des Betriebsrentengesetzes sind keine Vereinbarungen, die zu einer Unterschreitung oder Beschränkung des Mindestlohnanspruchs führen
Björn Bohnhoff, Leiter betriebliche Altersversorgung (bAV) bei der Züricher sieht das wie folgt.
„Obwohl eine Gesetzesbegründung keine Rechtsgrundlage ist, auf die man sich berufen kann, ist es doch ein sehr starkes Indiz für die Zulässigkeit der Entgeltumwandlung beim Mindestlohn. Wir gehen davon aus, dass der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung durch das Mindestlohngesetz nicht beschränkt wird“
Unser Fazit
Wie in vielen anderen Fällen sollte der Gesetzgeber hier nacharbeiten und klarstellen.
Das Beratungsprotokoll zur haftungssicheren Entgeldumwandlung wird noch umfangreicher und wichtiger. Ob das jetzt gerade den Geringverdienern hilft, die dringend benötigte Altersrente aufzubessern, wage ich zu bezweifeln.
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