Sind Regreßforderungen von Sozialversicherungsträgern in der Betriebshaftpflicht gedeckt?

Gerade im Bauhandwerk passiert es immer wieder, dass Sozialversicherungsträger Betriebsinhaber oder leitende Angestellte nach Arbeitsunfällen in Regress nehmen möchten, wenn diese die Sicherheitsbestimmungen grob fahrlässig verletzt haben. Stimmt das?

Aktuell sind leider wieder fachlich falsche Informationen im Umlauf und stiften Verwirrung in Betrieben und Berufsstandsorganisationen.

Die behauptete vermeintliche Versicherungslücke besteht nicht, so die SIGNAL IDUNA. Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem Urteil zu einem Musterfall (AZ 2 U 574/12) eindeutig festgestellt, dass „der Betriebshaftpflichtversicherer der Arbeitgeberin des Beklagten für den vom Beklagten verursachten Schaden einzutreten habe.“ Geklagt hatte die Berufsgenossenschaft gegen einen Angestellten, dessen Versäumnisse den Arbeitsunfall eines Versicherten verursacht hatten.

Regressforderungen des Sozialversicherungsträgers sind über die Betriebshaftpflicht abgesichert.

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