Auf dem Weg zur gesetzliche Erwerbsminderungsrente hat der Staat „Hürden“ eingebaut.
Diese lauten wie folgt:
Eine Rente wegen Erwerbsminderung kann nur erfolgen wenn.
– In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung
– müssen mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen
– Sie müssen mindestens fünf Jahre versichert gewesen sein (die so genannte Wartezeit).
– geringere Beitragszeiten sind nur zulässig wenn, die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall
– oder innerhalb von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eintritt
Zu den Wartezeiten gehören zum Beispiel auch:
Zeiten der Kindererziehung
Zeiten von nicht erwerbsmässiger häuslicher Pflege
Rente bei voller Erwerbsminderung
Diese Rente soll den Verdienst weitgehend ersetzen, wenn aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gearbeitet werden kann.
Daher ist voll erwerbsgemindert wer
….auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich generell erwerbstätig zu sein.
Rente bei teilweiser Erwerbsminderung
Diese Rente soll ein niedrigeres Entgeld ausgleichen, wenn aus gesundheitlichen Gründen eine volle Beschäftigung nicht mehr möglich ist.
Teilweise erwerbsgemindert sind demnach wer
….auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein
kann. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu beachten.
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