Wohin mit den vermögenswirksamen Leistungen

Lassen Sie uns zusammen einen Blick auf die verschiedenen Möglichkeiten werfen!

Was sind vermögenswirksame Leistungen?

Ein Blick ins Gesetzt (Fünftes Vermögensbildungsgesetz – 5. VermBG) verschafft uns in diesem Fall Wissen. Unter § 2 (1) finden wir die Antwort. Im Grunde sind vermögenswirksame Leistungen Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in dazu genannten Anlageformen anlegt. Neben Arbeitnehmern können auch Beamte, Richter und Soldaten VwL erhalten. Zweck des Ganzen ist es, den Menschen bei der Vermögensbildung zu helfen. Dazu gibt es einige gesetzliche Förderungen, die wir uns im Nachgang ansehen.

Es ist zu erwähnen, dass Arbeitnehmer ein Recht auf eine VL-Anlage haben, dem sich ein Arbeitgeber nicht entziehen kann. Im besten Fall erfolgt die Zahlung in einen VL-Vertrag komplett durch den Arbeitgeber. Wie hoch die Förderung jedoch genau ausfällt, muss beim Arbeitgeber, dem Betriebsrat oder dem Personalbüro erfragt werden bzw. findet man im entsprechenden Tarifvertrag.

Warum vermögenswirksame Leistungen?

Der Gesetzgeber fördert eben diese Vermögensbildung vor allem durch die sog. Arbeitnehmersparzulage (und die Wohnungsbauprämie). Wieder ein Begriff, der erstmal einer Erklärung bedarf:

Bei der Arbeitnehmersparzulage handelt es sich um eine Art Finanzspritze vom Staat. Diese Förderung erhalten Arbeitnehmer, die mithilfe ihres Arbeitgebers Geld in vermögenswirksame Leistungen (VwL) investieren. Zahlt der Arbeitgeber keinen Zuschuss zur VL oder nur einen geringen Anteil des höchstmöglichen geförderten Sparbetrags von 470 Euro jährlich, kann bzw. sollte Ihr Kunde die Aufstockung auf die volle Summe selbst übernehmen (aus seinem Nettogehalt), was jedoch ebenfalls über den Arbeitgeber erfolgen muss!

Die Förderung ist einkommensabhängig. Die Grenze wurde nun zum Jahresbeginn 2024 für alle VwL-Anlagen auf 40.000 Euro für Alleinstehende und auf 80.000 Euro für ein verheiratetes Paar (oder Paare in eingetragenen Lebenspartnerschaften) angehoben. Durch diese Anhebung erhöht sich die Anzahl an förderfähigen Arbeitnehmern laut einer Studie von Empirica AG auf beinahe 21 Millionen. Wichtig dabei zu beachten ist, dass das zu versteuernde Einkommen nicht das Bruttogehalt ist! In einer einfachen überschlagenen Hochrechnung würde das z. B. bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ohne Kind ca. 51.000 Euro Bruttolohn bedeuten. Ein Ehepaar mit zwei Arbeitnehmern und zwei Kindern hätte so bis ca. 114.000 Euro Gesamtbruttolohn einen Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage.

Die Höhe der Arbeitnehmersparzulage richtet sich nach der Art der VwL-Anlage und nach dem Familienstand:

  • Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen wie Aktienfonds oder ETF-Sparpläne: 20 % der Anlagesumme, bis zu 80 Euro jährlich für jeden Arbeitnehmer
  • Anlage in Bausparverträge oder in die Tilgung von Baukrediten: 9 % des Betrages, bis zu 43 Euro jährlich für jeden Arbeitnehmer

Beachten Sie dabei bitte, dass sich die jeweiligen Anlagen nicht untereinander ausschließen und beide Förderungen möglich sind, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Es werden dadurch zwei verschiedene Verträge notwendig. Im besten Fall kann ein Paar, das alle Voraussetzungen erfüllt, so viermal die Förderung des Staates erhalten.

Die Beantragung der Arbeitnehmersparzulage erfolgt jährlich mittels Einkommensteuererklärung. Der Anbieter der VL-Anlage sendet die Daten der VL-Einzahlungen automatisch an das Finanzamt. Ihr Kunde muss dann lediglich einen Haken bei “Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage” setzen und im entsprechenden Abschnitt eine “1” einsetzen. Sollte dies mal vergessen werden, so kann die Arbeitnehmersparzulage bis zu vier Jahre rückwirkend beantragt werden. Die Zulage wird dann am Ende der Vertragslaufzeit (meist 6 oder 7 Jahre) direkt in den VL-Vertrag überwiesen.

 

Wie sieht die Vermögensbildung aus, welche Anlagemöglichkeiten gibt es?

Nun war die Rede von im Gesetz genannten Anlageformen. Das Gesetz gibt viele Möglichkeiten her. Wir vertiefen nun die drei häufigsten Anlagearten und gehen später noch auf die Sonderform der AVWL ein.

VwL-Bausparvertrag

Noch immer vorhanden und auch recht beliebt: die Kombination aus Sparen, auch wenn wenig bis keine Zinsen zu erhalten sind, und der späteren Nutzung eines zweckgebundenen Darlehens. Ziel des Ganzen ist es, sich recht frühzeitig einen günstigen Darlehenszins zu sichern. Die Anlage erfolgt über einen Zeitraum von sieben Jahren. Sobald die Wohnungsbauprämie in Anspruch genommen wurde, ist selbst das Sparguthaben für wohnwirtschaftliche Zwecke zweckgebunden. Problem des Ganzen ist die Höhe des Darlehens. Selbst wenn alle staatliche Förderungen genutzt werden, bewegen sich die meisten Bausparsummen im Bereich von 7.000 bis 10.000 Euro. Die ganz großen Sprünge sind da meist nicht zu erreichen. Auf dieser Infoseite finden Sie einige Bausparkassen zur Auswahl.

VwL-Fondssparplan

Klingt schon einmal interessanter. Die Anlage erfolgt in einen Investmentfonds, der einen Aktienanteil von mind. 60 % aufweisen muss. Die VwL werden dabei sechs Jahre lang einbezahlt und ruhen dann bis zum Ende des Jahres. Dies gilt nur, wenn Ihr Kunde auch die Förderung durch die Arbeitnehmersparzulage nutzt. Ansonsten entfällt die Mindestlaufzeit. Die Kosten sind anbieterabhängig und können bei der falschen Wahl richtig teuer werden.

Tilgung bestehender Baukredite

Zahlt Ihr Kunde aktuell einen Baukredit ab, so besteht die Möglichkeit, sich die VwL auf das Bankkonto auszahlen zu lassen. Ihr Kunde muss diese Auszahlung nun dazu nutzen, den Baukredit zu tilgen. Alternativ zahlt der Arbeitgeber die VwL direkt auf das Darlehenskonto. Die Handhabe ist anbieterabhängig und muss im Vorfeld geklärt werden. Ziel des Ganzen ist es, entweder einen Teil der Tilgung durch die VwL zu ersetzen oder aber die VwL als Sondertilgung zu nutzen. Auch dies ist abhängig vom Anbieter.

 

Das große ABER

Vermögenswirksame Leistungen, die der Arbeitgeber bezahlt, sind steuer- und sozialabgabenpflichtig. Dadurch verringert sich zunächst einmal die Nettoauszahlung des Gehalts. Dadurch sollte im Einzelfall geprüft werden (in Abhängigkeit des Arbeitgeberanteils), ob eine der beiden oben genannten Sparformen wirklich geeignet ist.

Sonderform AVWL

Jeder gute Arbeitgeber macht ja Werbung für seine betriebliche Altersvorsorge und geizen auch nicht mit einem hohen Arbeitgeberanteil. Nun haben die Angestellten auch die Möglichkeit, die VwL in den bestehenden bAV-Vertrag einzahlen zu lassen – dadurch werden die VwL zu AVWL, altersvorsorgewirksame Leistungen. Dadurch bleibt das Nettogehalt unverändert und die Zahlungen gehen als Zusatzbeitrag in den bestehenden Vertrag.

Dass dieses Vorgehen eine tolle Alternative ist, haben bereits große und wichtige Branchen erkannt und entsprechend vorgesorgt. Mit der IG Metall, der größten Einzelgewerkschaft in Deutschland und größte organisierte Arbeitnehmervertretung der Welt, hat sich ein großer Player für die AVWL ausgesprochen. So zahlen Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie tarifbedingt VwL nur in AVWL aus. Viele andere Branchen mit entsprechender Terminvereinbarung handeln genauso.

In dieser Form der Anlage besteht jedoch kein Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage.

VwL in eine Lebensversicherung auf dem Vormarsch

Eine weitere Anlageform, die lange Zeit fast in Vergessenheit geraten ist, erfreut sich wieder größerer Beliebtheit. Gemeint ist die Anlage der VwL in einer kapitalbildenden Lebensversicherung. Ähnlich der AVWL erfolgt die Versteuerung erst während der Auszahlphase. Zudem besteht auch hier kein Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage. Vorrausetzung dieser Anlageform ist einer Vertragslaufzeit von mind. 12 Jahren. Tarifabhängig sind jedoch auch andere Laufzeiten möglich oder notwendig. Und wie Sie es von normalen Lebensversicherungsverträgen her auch kennen, erfolgt die Auszahlung ganz normal zum Ablauf an den Versicherungsnehmer oder eben bei Eintritt des Todes an die Hinterbliebenen.

Doch beileibe nicht jeder Versicherer hat ein geeignetes Produkt im Angebot. Aktuell zählen u. a. die Allianz (VL-Lebensversicherung – klassischer Tarif), Axa (VL-Lebensversicherung – gemischt klassisch-fondsgebundener Tarif) oder auch die WWK (Vermögensbildungspolice (GA25) – klassischer Tarif) zu den Anbietern mit entsprechenden Angeboten.

Zusammenfassend ist zu sagen:

Das Thema ist komplexer als es zunächst den Anschein hat. Sind die passenden Voraussetzungen gegeben, können die drei oben genannten VwL-Arten sinnvoll sein. Was jedoch im Grunde nahezu immer funktioniert, sind die AVWL.

Gerne finden wir für Sie die geeignete Ansparung Ihrer VWL-Leistungen .

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