Betriebliche Krankenzusatzversicherung bKV

Ist die bKV nun Sachbezug und steuerfrei oder Barlohn und steuerpflichtig?


Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt noch in diesem Jahr eine Entscheidung zur „Einkommensteuerlichen Behandlung einer seitens des Arbeitgebers abgeschlossenen Zusatzkrankenversicherung zugunsten des Arbeitnehmers (VI R 13/16)“ in Aussicht. Im Streitverfahren stellt sich die Frage, ob eine Zusatzkrankenversicherung, die der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossen hat und durch die der Arbeitnehmer lediglich einen Anspruch auf Sachleistungen erhält, als steuerpflichtiger Barlohn oder – im Rahmen der Freigrenze – als steuerfreier Sachlohn zu behandeln ist.

Was bisher geschah:
Jahr 2013: BMF-Rundschreiben
In einem Rundschreiben im Oktober 2013 an die Länderfinanzbehörden wies das Bundesministerium für Finanzen (BMF) darauf hin, dass die Beiträge eines Arbeitgebers für Zukunftssicherungsleistungen seiner Arbeitnehmer als Barlohn zu betrachten sind. Das BMF vertritt die Auffassung, dass daran auch das BFH-Urteil vom 14. April 2011 nichts ändert. Die 44-Euro-Grenze für Sachbezüge sei somit für die bKV nicht anzuwenden. Diese Regelung gilt seit 31.12.2013.
Jahr 2016: Urteil des Finanzgerichts (FG) Sachsen
Im Finanzrechtsstreit zu einem Einkommenssteuerbescheid 2014 zwischen dem Kläger und dem beklagten Finanzamt urteilte das Finanzgericht Sachsen am 16.3.2016, dass die bKV-Beiträge des Arbeitsgebers nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn des Klägers behandelt werden.

Im Urteilsfall schloss der Arbeitgeber für die Mitarbeiter des Unternehmens Zusatzkrankenversicherungen für zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen, Unterbringung im Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung und Zahnersatz ab. Die Versicherten hatten einen unmittelbaren Leistungsanspruch. Auf den Versicherungsschutz des betroffenen Mitarbeiters entfielen monatliche Beiträge i.H.v. insgesamt 36 Euro, die der Arbeitgeber als steuerpflichtigen Arbeitslohn berücksichtigte. Im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung beantragte der Mitarbeiter aber, die Beiträge als Sachlohn zu behandeln und die Freigrenze von 44 Euro anzuwenden. Das Finanzamt folgte dem nicht.

Das Finanzgericht hat der deswegen erhobenen Klage aber stattgegeben und begründet das u. a. mit der vorstehenden Rechtsprechung des BFH. Der (Nichtanwendungs-)Erlass der Verwaltung ist nämlich für die Gerichte nicht bindend. Die Verwaltung hat allerdings gegen das Urteil Revision eingelegt.

Fazit:
Noch ist die Frage nicht abschließend geklärt.
Deshalb sollten Arbeitgeber zur Vermeidung einer Lohnsteuerhaftung (§ 42d EStG) weiterhin der bestehenden Verwaltungsmeinung folgen und Lohnsteuer einbehalten bzw. abführen.

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