Geschäftsführer untereinander haftet für deren Fehler. Nach einem Urteil aus dem Jahr 2014 haften auch „faktische“ Geschäftsführer.
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Manche Führungskräfte unterschätzen das Risiko für Fehler belangt zu werden. In einem Insolvenzfall hat ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes bestätigt, dass auch solche Mitarbeiter oder Inhaber haften, deren Tätigkeit faktisch der einer Geschäftsführung entspricht. Hier finden Sie das Urteil. BGH, Az. 4 StR 323/14. Eine gut gestaltete D & O Verischerung bietet Ihnen den gewünschten Schutz.
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