Günter Pitzer
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- Autor/in Günter Pitzer
Wenn ein Generalunternehmer (GU), Bauunternehmer oder Handwerksbetrieb einen Subunternehmer beauftragt, bleibt der Hauptauftragnehmer gegenüber dem Bauherrn grundsätzlich verantwortlich. Verursacht der Subunternehmer einen Mangel, haftet zunächst trotzdem der Generalunternehmer oder Handwerksbetrieb gegenüber dem Kunden. Erst anschließend kann der Hauptauftragnehmer den Subunternehmer in Regress nehmen. Damit dies in der Praxis funktioniert, sind
Die Erbschaftssteuerfreiheit bei über Kreuz abgeschlossenen Risikolebensversicherungen beruht darauf, dass der Versicherungsnehmer gleichzeitig Bezugsberechtigter und Beitragszahler ist. Dann gilt bei Auszahlung der Versicherungsleistung aufgrund Tod der versicherten Person: 1. Eigener Anspruch da eigener Vertrag 2. Kein Erwerb von Todes wegen (§ 3 ErbStG) 3. Somit keine Erbschaftsteuer Der kritische Punkt